Festival braSsens Basdorf

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Auswirkungen der brandenburgischen 

"7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung" vom 15. Juni 

auf den Besuch unserer Veranstaltungen

Fragen dazu bitte an den Veranstaltungsleiter richten:

Jürgen Günther:  juergen.guenther@festival-brassens.eu


Die Testpflicht ist aufgehoben. 

Die Hygiene-Regeln müssen jedoch beachtet werden. 

Wir müssen bei Betreten des Geländes  für einen eventuellen Kontaktnachweis gegenüber dem Gesundheitsamt Daten der Besucher erheben:

  • Vorname und Familienname
  • Telefonnummer oder Email-Adresse
  • Zeit der Anwesenheit

Wir werden diese Daten entsprechend der Vorschrift 4 Wochen aufbewahren und danach vernichten.

Die Zuschauer müssen sich bei uns nicht vorher anmelden! 

Sie können sich aber trotzdem anmelden, um sich  Sitzplätze zu reservieren. 

Wir nehmen diese Daten in eine Liste auf, die wir entsprechend der Vorschrift 4 Wochen aufbewahren und danach vernichten.

basdorf@festival-brassens.eu

(Sie erhalten per Email eine Bestätigung.)

oder über die Kontaktseite

Kontakt

 

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg

(SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) Vom 15. Juni 2021

§ 3 Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.

§ 4 Kontaktnachweis

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in § 28b des Infektionsschutzgesetzes das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen.

Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,

3. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts

(https://www.rki.de/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die vier unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegenden Tage mitgezählt.

Aktueller Stand: Seit dem 28.05. liegt der Wert unter 20 und seit dem 10.6. unter 10.

Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen oder sich gemeinsam an einem Ort aufhalten dürfen, begrenzt ist, bleiben geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt

§ 8 Sonstige Veranstaltungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

1. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher,

2. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

3. die Einhaltung des Abstandsgebots, mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,

4. in geschlossenen Räumen

a) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,

b) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel,

3. die Beschränkung der Personenzahl auf höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher; die Personengrenze gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote,

4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,

5. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann,

6. in geschlossenen Räumen

a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird,

b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.